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Alles, was Sie über die europäische Richtlinie 2022/362 wissen müssen

Die Richtlinie 2022/362 in Kürze

Der Straßenverkehr spielt eine Schlüsselrolle bei der Reduzierung des CO2-Fußabdrucks. Die Europäische Union hat deshalb die Richtlinie 2022/362 veröffentlicht, die eine Berücksichtigung von CO2-Emissionen bei der Bemessung der Mautgebühren vorsieht. Konkret bedeutet dies: Jedem Fahrzeug wird auf der Grundlage seiner CO2-Emissionen eine CO2-Emissionsklasse zugeordnet, die von 1 (Fahrzeuge mit höherem Schadstoffausstoß) bis 5 (Fahrzeuge mit niedrigerem Schadstoffausstoß) reicht. Für emissionsarme Fahrzeuge werden die Mautgebühren erheblich gesenkt.

 

Gewicht F.1-LKW

Der Wert F.1 (technisch zulässiges Gesamtgewicht im beladenen Zustand) ersetzt den Wert F.2 und dient als Bezugsgröße bei der Zuordnung der CO2-Klassen.

 

Wichtigste Daten*

Die Richtlinie tritt in Kraft in:

  • Deutschland :
    - Ab 1. Dezember 2023 auf Fahrzeuge mit einer technichzulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mindestens 7,5 Tonnen nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
    Ab 1. Juli 2024 auf Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen.
     
  • Österreich : 
    - Ab 1. Januar 2024 auf Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen.

*diese Daten unterliegen der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes durch den Gesetzgeber.

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Telefon: +352 26 37 57 57

Fragen und Antworten rund um CO2-Abgaben

Eine CO2-basierte Maut bedeutet, dass der Mautsatz pro Kilometer auch davon abhängt, wie viel Kohlendioxid (CO2) ein Fahrzeug ausstößt: Die effizientesten Fahrzeuge werden belohnt und kommen für Ermäßigungen in Frage. Fahrzeuge mit Null-Emissionen ("ZEV") können sogar vorübergehend von der Mautgebühr befreit werden.

Dieses neue System basiert auf der geänderten EU-Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (sog. Eurovignetten-Richtlinie), die im März 2022 in Kraft trat.

Der Straßenverkehrssektor, der 2016 für rund ein Viertel der gesamten EU-Emissionen verantwortlich war, spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU.

Die EU hat daher für neue schwere Nutzfahrzeuge CO2-Reduktionsziele für die Jahre 2025 und 2030 festgelegt, die einer Verringerung der CO2-Emissionen um 15 % bzw. 30 % im Vergleich zu einem festgelegten Durchschnitt entsprechen.

Die CO2-basierte Maut wird als ein wichtiger Faktor für die Umstellung der europäischen Lkw-Flotte auf Nullemissionen angesehen.

Die geänderte Eurovignetten-Richtlinie schreibt den Regierungen, die Mautgebühren für Lkw erheben, nun vor, diese nach dem CO2-Ausstoß zu staffeln.

Deutschland und Österreich sind die ersten EU-Länder, die die Einführung der CO2-basierten Maut planen - am 1. Dezember 2023 bzw. am 1. Januar 2024.

TotalEnergies wird Sie informieren, sobald die Co2-Maut in weiteren Mitgliedsländern in Kraft treten wird.

  • Entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 1999/62/EG wurden fünf CO2-Klassen festgelegt
  • In Ländern, in denen eine CO2-basierte Maut eingeführt wurde, werden mautpflichtige Fahrzeuge > 3,5 t (technisch zulässige Gesamtmasse) nach verschiedenen Fahrzeugmerkmalen in eine der CO2-Klassen eingestuft
  • CO2-Emissionsklasse 1 - höchste CO2-Emissionen - niedrigste Co2-Klasse
  • CO2-Emissionsklasse 5 - Emissionsfreie Fahrzeuge - günstigste Co2-Klasse

Derzeit gelten die Co2-Klassen für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklasse N2/N3* mit einem technisch zulässigen Gewicht > 3,5 Tonnen, die ab dem 1. Juli 2019 erstmals zugelassen werden.

Fahrzeuge der Klasse 1: (keine weiteren Maßnahmen seitens des Kunden erforderlich)

  • Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals zugelassen wurden
  • Busse (in Österreich)
  • Gruppen und Untergruppen der Kategorie N2/N3, für die es keine Vorschriften oder Referenzwerte gibt
  • Standardmäßig und ohne Anfrage der Kunden werden die Fahrzeuge von TotalEnergies automatisch der Klasse 1 zugeordnet.
  • Fahrzeuge der Klasse 5:

Emissionsfreie Fahrzeuge (bei Vorlage entsprechender Nachweise) wie Elektro- und Wasserstofffahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzelle unabhängig vom Datum der Erstzulassung Fahrzeuge, die eine günstigere Co2-Klasse beantragen können (Klasse 2,3,4,5)

Fahrzeuggruppen 4,5,9,10, und deren Untergruppen der Fahrzeugklasse N2/N3 mit Erstzulassungsdatum am oder nach dem 01.07.2019

Klasse *N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, aber nicht mehr als 12 Tonnen.

*N3: Für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 12 Tonnen

Für die CO2-Klasse 1 sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Keine weiteren Daten erforderlich noch Nachweisdokument.

  • Datum der ersten Registrierung
  • Spezifische CO2-Emissionen [gCO2/tkm].
  • technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (F.1) [kg].
  • Fahrzeug-Untergruppe
    • Motorleistung - wenn Untergruppe unbekannt
    • Kabinentyp - wenn Untergruppe unbekannt
    • Achsenkonfiguration - falls Gruppe unbekannt
    • Fahrgestelltyp - wenn Gruppe unbekannt
Informationen Beispiel Welches Nachweisdokument
Datum der ersten Registrierung 20/10/2022 Zulassungsbescheinigung (B)
Spezifische CO2-Emissionen (gCO2/tkm) 54,6 g CO2/tkm CIF 2.3 oder 2.6.1 / COC 49.5 / Zulassungsbescheinigung (V7)
F.1 - Technisch zulässiges Höchstgewicht (kg) 17520 kg CI F.1 / COC 16.1 / CIF 1.1.4
Fahrzeug-Untergruppe (sg) 5-LH CIF 1.1.5 / COC 49.7 (ab 2023)
Motorleistung - wenn Untergruppe unbekannt 330 kW CIF 1.2.1 / COC 27.1 / CI P .2
Kabinentyp - wenn Untergruppe unbekannt Schlafwagenkabine CIF 1.1.13
Fahrzeuggruppe (g) 5 CIF 1.1.5 / COC 49.7 (ab 2023)
Achsenkonfiguration - falls Gruppe unbekannt 6x2 CIF 1.1.3 / COC 1/ CI Feld L und Feld 9 und Multiplikation mit 2
Fahrgestelltyp - falls unbekannt Sattelzugmaschine Zulassungsbescheinigung (4 und 5 / J.1) / COC 38