Alles, was Sie über die europäische Richtlinie 2022/362 wissen müssen
Die Richtlinie 2022/362 in Kürze
Der Straßenverkehr spielt eine Schlüsselrolle bei der Reduzierung des CO2-Fußabdrucks. Die Europäische Union hat deshalb die Richtlinie 2022/362 veröffentlicht, die eine Berücksichtigung von CO2-Emissionen bei der Bemessung der Mautgebühren vorsieht. Konkret bedeutet dies: Jedem Fahrzeug wird auf der Grundlage seiner CO2-Emissionen eine CO2-Emissionsklasse zugeordnet, die von 1 (Fahrzeuge mit höherem Schadstoffausstoß) bis 5 (Fahrzeuge mit niedrigerem Schadstoffausstoß) reicht. Für emissionsarme Fahrzeuge werden die Mautgebühren erheblich gesenkt.
Gewicht F.1-LKW
Der Wert F.1 (technisch zulässiges Gesamtgewicht im beladenen Zustand) ersetzt den Wert F.2 und dient als Bezugsgröße bei der Zuordnung der CO2-Klassen.
Wichtigste Daten*
Die Richtlinie tritt in Kraft in:
- Deutschland :
- Ab 1. Dezember 2023 auf Fahrzeuge mit einer technichzulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mindestens 7,5 Tonnen nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
- Ab 1. Juli 2024 auf Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen.
- Österreich :
- Ab 1. Januar 2024 auf Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen.
*diese Daten unterliegen der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes durch den Gesetzgeber.
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Fragen und Antworten rund um CO2-Abgaben
Eine CO2-basierte Maut bedeutet, dass der Mautsatz pro Kilometer auch davon abhängt, wie viel Kohlendioxid (CO2) ein Fahrzeug ausstößt: Die effizientesten Fahrzeuge werden belohnt und kommen für Ermäßigungen in Frage. Fahrzeuge mit Null-Emissionen ("ZEV") können sogar vorübergehend von der Mautgebühr befreit werden.
Dieses neue System basiert auf der geänderten EU-Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (sog. Eurovignetten-Richtlinie), die im März 2022 in Kraft trat.
Der Straßenverkehrssektor, der 2016 für rund ein Viertel der gesamten EU-Emissionen verantwortlich war, spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU.
Die EU hat daher für neue schwere Nutzfahrzeuge CO2-Reduktionsziele für die Jahre 2025 und 2030 festgelegt, die einer Verringerung der CO2-Emissionen um 15 % bzw. 30 % im Vergleich zu einem festgelegten Durchschnitt entsprechen.
Die CO2-basierte Maut wird als ein wichtiger Faktor für die Umstellung der europäischen Lkw-Flotte auf Nullemissionen angesehen.
Die geänderte Eurovignetten-Richtlinie schreibt den Regierungen, die Mautgebühren für Lkw erheben, nun vor, diese nach dem CO2-Ausstoß zu staffeln.
Deutschland und Österreich sind die ersten EU-Länder, die die Einführung der CO2-basierten Maut planen - am 1. Dezember 2023 bzw. am 1. Januar 2024.
TotalEnergies wird Sie informieren, sobald die Co2-Maut in weiteren Mitgliedsländern in Kraft treten wird.
- Entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 1999/62/EG wurden fünf CO2-Klassen festgelegt
- In Ländern, in denen eine CO2-basierte Maut eingeführt wurde, werden mautpflichtige Fahrzeuge > 3,5 t (technisch zulässige Gesamtmasse) nach verschiedenen Fahrzeugmerkmalen in eine der CO2-Klassen eingestuft
- CO2-Emissionsklasse 1 - höchste CO2-Emissionen - niedrigste Co2-Klasse
- CO2-Emissionsklasse 5 - Emissionsfreie Fahrzeuge - günstigste Co2-Klasse
Derzeit gelten die Co2-Klassen für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklasse N2/N3* mit einem technisch zulässigen Gewicht > 3,5 Tonnen, die ab dem 1. Juli 2019 erstmals zugelassen werden.
Fahrzeuge der Klasse 1: (keine weiteren Maßnahmen seitens des Kunden erforderlich)
- Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals zugelassen wurden
- Busse (in Österreich)
- Gruppen und Untergruppen der Kategorie N2/N3, für die es keine Vorschriften oder Referenzwerte gibt
- Standardmäßig und ohne Anfrage der Kunden werden die Fahrzeuge von TotalEnergies automatisch der Klasse 1 zugeordnet.
- Fahrzeuge der Klasse 5:
Emissionsfreie Fahrzeuge (bei Vorlage entsprechender Nachweise) wie Elektro- und Wasserstofffahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzelle unabhängig vom Datum der Erstzulassung Fahrzeuge, die eine günstigere Co2-Klasse beantragen können (Klasse 2,3,4,5)
Fahrzeuggruppen 4,5,9,10, und deren Untergruppen der Fahrzeugklasse N2/N3 mit Erstzulassungsdatum am oder nach dem 01.07.2019
Klasse *N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, aber nicht mehr als 12 Tonnen.
*N3: Für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 12 Tonnen
Für die CO2-Klasse 1 sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Keine weiteren Daten erforderlich noch Nachweisdokument.
- Datum der ersten Registrierung
- Spezifische CO2-Emissionen [gCO2/tkm].
- technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (F.1) [kg].
- Fahrzeug-Untergruppe
- Motorleistung - wenn Untergruppe unbekannt
- Kabinentyp - wenn Untergruppe unbekannt
- Achsenkonfiguration - falls Gruppe unbekannt
- Fahrgestelltyp - wenn Gruppe unbekannt
Informationen | Beispiel | Welches Nachweisdokument |
Datum der ersten Registrierung | 20/10/2022 | Zulassungsbescheinigung (B) |
Spezifische CO2-Emissionen (gCO2/tkm) | 54,6 g CO2/tkm | CIF 2.3 oder 2.6.1 / COC 49.5 / Zulassungsbescheinigung (V7) |
F.1 - Technisch zulässiges Höchstgewicht (kg) | 17520 kg | CI F.1 / COC 16.1 / CIF 1.1.4 |
Fahrzeug-Untergruppe (sg) | 5-LH | CIF 1.1.5 / COC 49.7 (ab 2023) |
Motorleistung - wenn Untergruppe unbekannt | 330 kW | CIF 1.2.1 / COC 27.1 / CI P .2 |
Kabinentyp - wenn Untergruppe unbekannt | Schlafwagenkabine | CIF 1.1.13 |
Fahrzeuggruppe (g) | 5 | CIF 1.1.5 / COC 49.7 (ab 2023) |
Achsenkonfiguration - falls Gruppe unbekannt | 6x2 | CIF 1.1.3 / COC 1/ CI Feld L und Feld 9 und Multiplikation mit 2 |
Fahrgestelltyp - falls unbekannt | Sattelzugmaschine | Zulassungsbescheinigung (4 und 5 / J.1) / COC 38 |